Die Folk-Sängerin Barbara Clear unterliegt auch in zweiter Instanz gegen die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA). Laut verschiedener Quellen hat die GEMA 2008 Einnahmen in Höhe von rund 825 Millionen Euro erwirtschaftet. Davon wurden indes nur rund 700 Millionen Euro an die Rechteinhaber ausgezahlt. In einer aktuellen Petition fordern daher nun Künstler und Veranstalter eine Korrektur der GEMA-Vorschriften und vor allem Transparenz. Eine Speerspitze der Diskussion war die Klage von Barbara Clear, die eine gerichtlich gestützte Offenlegung der Geschäftspraktiken der GEMA forderte – und nun erneut unterlag. Entsprechend hart formulierte die GEMA ihre Pressemitteilung, die am Montag veröffentlicht wurde. Die Frage, die sich unweigerlich stellt, ist ob die offensichtliche Abwehrhaltung, die die Meldung demonstriert, am Ende nicht ein gefundenes Fressen für die GEMA-Kritiker darstellt.
Denn selbst die Mitgliedschaft in der GEMA ist notwendigerweise freiwillig, da die sich aus dem Urheberrecht automatisch ergebenden Rechte zunächst ausschließlich dem Urheber vorbehalten sind und die Wahrnehmung derselben nur von diesem an eine andere natürliche oder juristische Person übertragen werden können. Faktisch besteht indes ein “Quasimonopol” in der Verwertung dieser Form Geistigen Eigentums in Deutschland, welches es Künstlern nicht einfach macht, die freiwillige Mitgliedschaft zu umgehen.
Die GEMA täte daher meines Erachtens gut daran, Kritik ernster zu nehmen bzw. nennen wir es “eleganter” zu kommunizieren. Hier der Originaltext der Pressemitteilung:
Am 21. Januar 2010 hat das Oberlandesgericht München die Berufung Barbara Clears gegen das für die GEMA positive Urteil des Landgerichts München vom 10. Juni 2009 in vollem Umfang zurückgewiesen. Das nunmehr vorliegende schriftliche Urteil des OLG München bestätigt auch in zweiter Instanz das korrekte Lizenzierungs- und Ausschüttungsverfahren der GEMA. Barbara Clears Forderung in Höhe von 10.127 Euro ist laut Gericht unschlüssig, ein Anspruch auf Zahlung besteht daher nicht. Die Kosten des Verfahrens trägt Barbara Clear, eine Revision wurde nicht zugelassen. Damit wird ein Schlussstrich unter einen Prozess gesetzt, der seit Monaten Aufsehen erregte und in den Medien engagiert diskutiert wurde.
Barbara Clear ist seit 1986 Mitglied der GEMA und hat die ausschließlichen Nutzungsrechte an ihren Werken der GEMA übertragen. Gemäß dem Verteilungsplan der GEMA können Musikurheber eine Direktverrechnung mit der Lizenzzahlung beantragen, sofern 80 Prozent der aufgeführten Werke einer Veranstaltung aus eigenem Repertoire bestehen. Ab 750 Euro Inkasso erfolgt diese Nettoeinzelverrechnung automatisch. Ansonsten gilt das Solidaritätsprinzip der Musikurheber, nach dem jede Aufführung eines Werkes im Grundsatz gleich viel wert ist und kein direkter Zusammenhang zwischen der Höhe der Lizenzzahlung für die Veranstaltung und den an die Urheber/Verlage auszuschüttenden Tantiemen besteht. Die Mitgliedschaft in der GEMA ist selbstverständlich freiwillig.
Barbara Clear hatte in ihrer Funktion als Konzertveranstalterin die nach den Vergütungssätzen der GEMA berechneten Forderungen für ihre Konzerte teilweise nicht bezahlt. Deshalb sah sich die GEMA im Jahr 2009 veranlasst, Klage gegen Barbara Clear zu erheben. Der Anspruch der GEMA auf Zahlung von 2.959,44 Euro für diese Konzerte wurde mit Urteil des Oberlandesgerichts auch in zweiter Instanz bestätigt. Im Rahmen des Verfahrens reichte Barbara Clear in ihrer Rolle als Musikurheberin eine Widerklage ein, mit der sie eine höhere Ausschüttung einklagen wollte. Fälschlicherweise kursieren Gerüchte, dass Barbara Clear Beträge in Höhe von 65.000 Euro an die GEMA gezahlt hätte und ihr im Gegenzug 27.000 Euro an Tantiemen zustehen würden. Diese Informationen sind nachweislich falsch.
Die GEMA vertritt in Deutschland die Urheberrechte von mehr als 60.000 Mitgliedern (Komponisten, Textautoren und Musikverleger) sowie von über einer Million Rechteinhabern aus aller Welt. Sie ist welt-weit eine der größten Autorengesellschaften für Werke der Musik.



